Wichtige Hinweise zur Streupflicht

In § 9 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Osthofen vom 18. Oktober 1996 wird festgeschrieben, dass – aus Umweltschutzgründen – zum Streuen von Gehwegen grundsätzlich nur abstumpfende Stoffe, z.B. Asche, Sand, Sägemehl, verwendet werden dürfen. Die Verwendung von Auftausalz ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht für besonders gefährliche Stellen wie Gefällstrecke oder Treppen.

Die komplette Satzung kann wie alle anderen Satzungen auf der Internetseite der Stadt Osthofen jederzeit eingesehen werden.

gez. Thomas Goller
Stadtbürgermeister